Top/Flop – Insolvenzgerichte – 2012-2013
Die Aufsichtspflicht(verletzung) der Gerichte / Rechtspfleger während des vorläufigen Insolvenzprüfung!
Kaum eine andere Gilde ist so undurchsichtig wie die der amtlich bestellten Manager auf Zeit. Jeder darf sich Insolvenzverwalter nennen, egal ob Prädikatsjurist oder Buchhalter. Entsprechend gering ist die Qualifikation einiger selbst ernannter Spezialisten.
Die verantwortungsvolle Aufgabe den Insolvenzverwalter zu bestellen wird vom dem zuständigen Insolvenzgericht/Richter übernommen der sich weder an eine Vergabeordnung, wie sonst bei öffentlichen Aufträgen, noch eine Berufsordnung, wie sie für Anwälte oder Notare gilt halten muss. Die Kriterien die bei der Auswahl von den Kandidaten erfüllt werden müssen liegen im Ermessen des jeweiligen Richters und bleiben in der Regel auch Ihr Geheimnis. Der Willkür ist so Tür und Tor geöffnet und auch dem Missbrauch. Viele Gerichte beauftragen stets die gleichen Sequester, und weil man sich meist gut kennt, aber auch weil viele Richter und Rechtspfleger überlastet und unterqualifiziert sind, schauen sie oft nicht richtig hin.
Die Kontrolle der Verwalter wiederum obliegt im Wesentlichen den Rechtspflegern. Aber auch deren Arbeit wird kaum durch allgemein gültige Vorgaben definiert. Das Eröffnungsverfahren beginnt mit dem einen Antrag auf Insolvenzeröffnung, dessen Prüfung führt meistens zur Berufung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Dies ist der Abschnitt des Insolvenzverfahrens, der die meiste Hektik mit sich bringt. Nur ausnahmsweise sollte die Dauer das Eröffnungsverfahren länger als drei bis vier Monate andauern.
Dem Sachverständigen sollte für die Erstattung des Eröffnungsgutachtens vom Gericht eine Frist von regelmäßig 6 Wochen eingeräumt werden. In dieser Zeit ist zu verhindern, dass sich die Vermögenslage des Unternehmens verschlechtert.. Deshalb bestellt das Insolvenzgericht zugleich mit der Erteilung des Gutachtenauftrags den Sachverständigen auch zum sogenannten vorläufigen Insolvenzverwalter.
Die funktionale Zuständigkeit für die Aufsicht über den Insolvenzverwalter sollte vom Insolvenzgericht wahrgenommen werden. Im Allgemeinen werden für das Erstellen des Gutachtens 2-4 Wochen veranschlagt. Komplexe Gutachten gewährt man 6-12 Wochen. Ein Zwischenbericht sollte allerdings nach 1-2 Wochen Vorliegen

Der Gutachter oder vorläufige Verwalter hat ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Insolvenzeröffnungsverfahren um ein Eilverfahren handelt. Dies bedeutet, dass das Gutachten insbesondere dann, wenn es sich um ein Standardverfahren handelt, innerhalb einer Frist von etwa zwei bis drei Wochen vorgelegt werden muss. Gutachten in Routineverfahren, die erst nach mehreren Monaten vorgelegt werden, widersprechen dem Verfahrenszweck und zwar selbst dann, wenn das Insolvenzgericht solche Verfahrensweisen toleriert.Fritz Binz, Harald Hess - Der Insolvenzverwalter
Ist der Gutachter zur zeitnahen Erstellung eines Gutachtens nicht in der Lage, wird er zu überlegen haben, ob er den Gutachtenauftrag zurückgibt bzw. das Gericht um eine Fristverlängerung bittet. Zumindest sollte der Gutachter innerhalb einer Frist von etwa zwei bis drei Wochen einen ersten aussagekräftigen Zwischenbericht vorlegen oder den Insolvenzrichter telefonisch unterrichten, welche Hinderungsgründe der Erstellung des Gutachtens entgegenstehen.Fvgl. HWF Handbuch, Rz. 190
Diese Zeitspanne wird von den Insolvenzgerichten sehr Unterschiedlich gesehen . Während bei einige Gerichte diese Spanne durchschnittlich unter 50 Tage beträgt kommen die TOP Favoriten unter den Insolvenzgerichten auf durschnittlich mehr 130 Tage bis Sie dann die ‘PRÜFUNG’ mit Erstellung des Gutachtens abgeschliessen und das Verfahren Eröffnen.
Dieser Sachverhalt bzw. die Zeitspanne dient als Indikator in der Bestimmung unserer Top 20 Bewertung – Ausübung/Wahrnehmung der Aufssichtspflicht der Insolvenzgerichte im Verfahren. Es werden die 20 TOP und die 20 FLOP – Insolvenzgerichte – Aufsichtsplficht(verletzung) Ausgezeichnet.
Die Auswertung Basiert auf ca. 54.000 Beschlüsse / Sicherungsmaßnahmen – 450.000 Beschlüsse Insolvenzeröffnung. Als Bewertungsgrundlage / Zeitraum bilden mind. 10 Beschlüsse / Sicherungsmaßnahmen / Zeitraum Auswertung. Insolvenzgerichte mind weniger Beschlüssen / Zeitraum wurden nicht berücksichtigt!
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